Satzung

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1)     Der Verein, der Mitglied des Hessischen Sängerbundes e.V. im Deutschen Chorverband e.V. ist, führt den Namen

 

„Sängervereinigung 1875 Frankfurt/Main-Seckbach e.V.“.

 

(2)    Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.

 

(3)       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Vereinszweck

 

(1)    Der Verein bezweckt die Pflege des Chorgesanges. Zu diesem Zweck hält der Chor regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich mit seinem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.

 

(2)    Die Tätigkeit des Vereins wird ohne Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich zum Zwecke der Chorgesangspflege ausgeübt.

 

 

§ 3

Mitglieder

 

Der Verein besteht aus

 

a) singenden Mitgliedern,

b) fördernden Mitgliedern und

c) Ehrenmitgliedern.

 

Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein.

 

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Bestrebungen des Chores unterstützen möchte, ohne selbst zu singen.

 

Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich für das Chorwesen im Allgemeinen oder im Verein besonders verdient gemacht hat.

 

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)       Mitglied des Vereins kann jede Person werden.

 

(2)   Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer/ihres gesetzlichen Vertreter/s nachweisen.

 

(3)   Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

 

(4)    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)       Die Mitgliedschaft endet

 

a) durch Tod,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Ausschluss.

 

(2)       Der freiwillige Austritt erfolgt zum Jahresende durch Erklärung in Schrift- oder Textform gegenüber dem Vorstand. Über etwaige Ausnahmen von der Fristenregelung zum Jahresende entscheidet der Vorstand.

 

(3)      Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es drei Monate nach schriftlicher Mahnung nicht der Beitragspflicht nachgekommen ist oder wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung einzuräumen. Dem Mitglied ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung bei der Mitgliederversammlung zu. Macht ein Mitglied bei der auf den Ausschluss nächstfolgenden Mitgliederversammlung von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

 

 

§ 6

Mitgliedsbeiträge

 

(1)  Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Über etwaige Ausnahmen von der Beitragshöhe z. B. im Falle sozialer Härten entscheidet der Vorstand.

 

(2)       Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

(3)       Näheres regelt eine Beitragsordnung.

 

 

§ 7

Pflichten der Mitglieder

 

(1)     Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder zudem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden sowie an den Darbietungen des Vereins teilzunehmen.

 

(2)       Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.

 

 

§ 8

Verwendung der Finanzmittel

 

(1)     Mitgliedsbeiträge und andere Einnahmen dienen allein dem beschriebenen Zweck des Vereins.

 

(2)     Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

 

 

 

 

 

§ 9

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

a) die Mitgliederversammlung und

b) der Vorstand.

 

 

§ 10

Mitgliederversammlung

 

(1)       Die Mitgliederversammlung ist u. a. zuständig für:

 

a)  Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung des Kassenberichtes sowie Entlastung des Vorstandes,

b)   Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

c)   Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, der Beitragsordnung oder der Datenschutzordnung sowie über die Änderung des Vereinszweckes und über die Auflösung des Vereins,

e)   Entscheidung über die Berufung gemäß § 5 (3) der Satzung,

f)    Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

(2)      Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe dies beantragt oder das Interesse des Vereins es erfordert.

 

(3)      Eine Mitgliederversammlung ist drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung in Schrift- oder Textform einzuberufen.

 

(4)      Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung einzubringen. Diese Anträge sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später eingehende Anträge können von der Versammlungsleitung zugelassen werden, sofern die Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung Anwesenden einverstanden ist.

 

(5)      Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(6)       Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, üblicherweise von d. 1. oder 2. Vorsitzenden, geleitet. Bei Wahlen ist für die Dauer des Wahlganges ein Wahlausschuss zu bilden.

 

(7)      Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Bei minderjährigen Mitgliedern wird das Stimmrecht durch d. gesetzlichen Vertreter/in ausgeübt. Minderjährige können persönlich abstimmen, wenn vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Einwilligung d. gesetzlichen Vertreter vorliegt. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins (jeweils Dreiviertelmehrheit), werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und von einem Mitglied des Vorstands, üblicherweise d. 1. Schriftführer/in, protokolliert. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlussfassungen und Abstimmungen (auch bei Wahlen) werden durch Handaufheben getätigt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Wahlvorschläge werden durch Zuruf unterbreitet.

 

(8)       Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist von einem Mitglied des Vorstands, üblicherweise d. 1. Schriftführer/in, ein Protokoll aufzunehmen und zu unterzeichnen. Dieses Protokoll ist von mindestens einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands gegenzuzeichnen, üblicherweise d. 1. oder 2. Vorsitzenden.

 

 

 

 

§ 11

Vorstand

 

(1)       Der Vorstand besteht aus:

 

            a) dem geschäftsführenden Vorstand und

            b) dem erweiterten Vorstand.

 

(2)       Dem geschäftsführenden Vorstand gehören folgende Vereinsmitglieder an:

 

            a) 1. Vorsitzende/r

            b) 2. Vorsitzende/r

            c) 1. Schriftführer/in

            d) 1. Kassierer/in

 

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten sich in allen Funktionen gegenseitig.

 

(3)       Dem erweiterten Vorstand gehören an:

 

            a) 2. Schriftführer/in

            b) 2. Kassierer/in

            c) 1. Archivar/in

            d) 2. Archivar/in

            e) Beisitzer/innen (optional; Anzahl auf Vorschlag des Vorstandes)

            f) ggf. ein/e Chorsprecher/in je vereinszugehörigem Chor; Chorsprecher/innen gehören nur dann dem erweiterten Vorstand zusätzlich an, wenn sie nicht ohnehin bereits eines der vorstehend genannten Ämter des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstands bekleiden.

 

(4)   Wählbar in ein Amt des geschäftsführenden Vorstandes ist jedes volljährige Vereinsmitglied. In ein Amt des erweiterten Vorstandes können Mitglieder gewählt werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sofern die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.

 

(5)       Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er bleibt darüber hinaus solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Er fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, üblicherweise d. 1. oder 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden.

 

(6)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden geschäftsführenden Vorstandsmitglieds.

 

Ein Vorstandsmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

 

(7)       Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus oder kann seine Tätigkeit aus anderem Grund, z. B. auf Grund von Krankheit oder Abwesenheit, nicht wahrnehmen, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines oder mehrere der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen kommissarisch bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit oder bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

 

(8)       Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Vereinsmitglieder zu den Vorstandssitzungen beratend hinzuziehen. Diese besitzen kein Stimmrecht nach Abs. 6.

 

 

§ 12

Zuständigkeit des Vorstands

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  5. Beschlussfassung und Durchführung von Veranstaltungen des Vereins,
  6. Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes,
  7. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
  8. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.

 

 

§ 13

Kassenführung

 

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen, Spenden und Veranstaltungen des Vereins aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

  1. Ein Mitglied des Vorstands, üblicherweise d. 1. Kassierer/in, hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen. Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, üblicherweise d. 1. Kassierer/in, hat einen Kassenbericht zu erstellen und zu unterzeichnen. Diese ist von zwei Rechnungsprüfer/innen zu prüfen, von diesen ebenfalls zu unterzeichnen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

 

§ 13a

Datenschutz

 

  1. Zur Erfüllung des Vereinszweckes, insbesondere zur ordnungsgemäßen Vereinsführung und zur Durchführung aller erforderlichen vereinsbezogenen Tätigkeiten, erhebt und verarbeitet der Verein personenbezogene Daten im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.

 

  1. Näheres regelt eine Datenschutzordnung.

 

 

§ 14

Auflösung

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden; zur Beschlussfassung ist Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind d. 1. Vorsitzende und d. 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 

  1. Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen ist mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes nur für gemeinnützige Zwecke – nach Möglichkeit zur Förderung des Chorgesanges – zu verwenden.

 

 

§ 15

Inkrafttreten der Satzung

 

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 5. Mai 2023 beschlossen worden und tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Satzung vom 29. März 2019 außer Kraft.

 

nächste Termine:

Aktuelles

Mitgliederversammlung 

Donnerstag, 18. April 2024, 19 Uhr

Gaststätte Zur Krone

Wilhelmshöher Straße 163-165

60389 Frankfurt 

 

Chor-Wochenende der ChoriFeen

16./17. März 2024

Kinzigtal


Trauerfeier u. Beisetzung unseres Ehrenmitglieds Käthe Bornschier

22. Februar 2024, 11:15 Uhr

Friedhof Bornheim

 

Probenstart 2024

Männerchor STARKE TÖNE

9. Januar 2024, 20:00 Uhr
 

Frauenchor CHORIFEEN

10. Januar 2024, 19:30 Uhr

Probentermine

Männerchor STARKE TÖNE Dienstags, 20:00  - 21:30 Uhr

 

Frauenchor CHORIFEEN

Mittwochs, 19:30 - 21:00 Uhr

 

jeweils im Großen Saal der Gaststätte "Zur Krone"

Wilhelmshöher Straße 163-165
60389 Frankfurt-Seckbach


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