Satzung

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1)       Der Verein, der Mitglied des Hessischen Sängerbundes e.V. im Deutschen Chorverband e.V. ist, führt den Namen

 

„Sängervereinigung 1875 Frankfurt/Main-Seckbach e.V“.

 

(2)       Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.

 

(3)       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Vereinszweck

 

(1)       Der Verein bezweckt die Pflege des Chorgesanges.

 

Zu diesem Zweck hält der Chor regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich mit seinem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.

 

(2)       Die Tätigkeit des Vereins wird ohne Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich zum Zwecke der Chorgesangspflege ausgeübt.

 

§ 3

Mitglieder

 

Der Verein besteht aus

 

a) singenden Mitgliedern,

b) fördernden Mitgliedern und

c) Ehrenmitgliedern.

 

  • Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein.

 

  • Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Bestrebungen des Chores unterstützen möchte, ohne selbst zu singen.

 

  • Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich für das Chorwesen im Allgemeinen oder im Verein besonders verdient gemacht hat.

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)       Mitglied des Vereins kann jede Person werden.

 

(2)       Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer/ihres gesetzlichen Vertreter/s nachweisen.

 

(3)       Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

 

(4)       Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)       Die Mitgliedschaft endet

 

a) durch Tod,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Ausschluss.

 

(2)       Der freiwillige Austritt erfolgt zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über etwaige Ausnahmen von der Fristenregelung zum Jahresende entscheidet der Vorstand.

 

(3)       Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es drei Monate nach schriftlicher Mahnung nicht der Beitragspflicht nachgekommen ist oder wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung einzuräumen. Dem Mitglied ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung bei der Mitgliederversammlung zu. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

 

§ 6

Mitgliedsbeiträge

 

(1)       Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Über etwaige Ausnahmen von der Beitragshöhe z. B. im Falle sozialer Härten entscheidet der Vorstand.

 

(2)       Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

(3)       Näheres regelt eine Beitragsordnung.

 

§ 7

Pflichten der Mitglieder

 

(1)       Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder zudem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden sowie an den Darbietungen des Vereins teilzunehmen.

 

(2)       Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.

 

§ 8

Verwendung der Finanzmittel

 

(1)       Mitgliedsbeiträge und andere Einnahmen dienen allein dem beschriebenen Zweck des Vereins.

 

(2)       Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

 

§ 9

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

            a) die Mitgliederversammlung und

            b) der Vorstand.

 

 

§ 10

Mitgliederversammlung

 

(1)       Die Mitgliederversammlung ist u. a. zuständig für:

 

            a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstandes,

            b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

            c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

            d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, der Beitragsordnung oder der Datenschutzordnung sowie über die Änderung des Vereinszweckes und über die Auflösung des Vereins,

            e) Entscheidung über die Berufung gemäß § 5 (3) der Satzung,

            f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

(2)       Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe dies beantragt oder das Interesse des Vereins es erfordert.

 

(3)       Eine Mitgliederversammlung ist drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

 

(4)       Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung einzubringen. Diese Anträge sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später eingehende Anträge können von der Versammlungsleitung zugelassen werden, sofern die Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung Anwesenden einverstanden ist.

 

(5)       Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(6)       Die Mitgliederversammlung wird von d. Vorsitzenden oder dessen/deren Vertreter/in geleitet. Bei Wahlen ist für die Dauer des Wahlganges ein Wahlausschuss zu bilden.

 

(7)       Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Bei minderjährigen Mitgliedern wird das Stimmrecht durch d. gesetzlichen Vertreter/in ausgeübt. Minderjährige können persönlich abstimmen, wenn vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Einwilligung d. gesetzlichen Vertreter vorliegt. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins (jeweils Dreiviertelmehrheit), werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und vom Schriftführer protokolliert. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlussfassungen und Abstimmungen (auch bei Wahlen) werden durch Handaufheben getätigt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Wahlvorschläge werden durch Zuruf unterbreitet.

 

(8)       Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist von d. Schriftführer/in ein Protokoll aufzunehmen, das von d. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§ 11

Vorstand

 

(1)       Der Vorstand besteht aus:

 

            a) dem geschäftsführenden Vorstand und

            b) dem erweiterten Vorstand.

 

(2)       Dem geschäftsführenden Vorstand gehören folgende Vereinsmitglieder an:

 

            a) 1. Vorsitzende/r

            b) 2. Vorsitzende/r

            c) 1. Schriftführer/in

            d) 1. Kassierer/in

 

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.

 

(3)       Dem erweiterten Vorstand gehören an:

 

            a) 2. Schriftführer/in

            b) 2. Kassierer/in

            c) 1. Archivar/in

            d) 2. Archivar/in

            e) Beisitzer/innen (Anzahl auf Vorschlag des Vorstandes)

            f) ggf. ein/e Chorsprecher/in je vereinszugehörigem Chor; Chorsprecher/innen gehören nur dann dem erweiterten Vorstand zusätzlich an, wenn sie nicht ohnehin bereits eines der vorstehend genannten Ämter des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstands bekleiden.

 

(4)       Wählbar in ein Amt des geschäftsführenden Vorstandes ist jedes volljährige Vereinsmitglied. In ein Amt des erweiterten Vorstandes können Mitglieder gewählt werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sofern die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.

 

(5)       Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von d. 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden.

 

(6)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben d. 1. oder 2. Vorsitzenden mindestens drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter mindestens ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme d. 1. Vorsitzenden bzw. die Stimme d. 2. Vorsitzenden, wenn diese/r die Sitzung leitet. Ein Vorstandsmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

 

(7)       Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während des Geschäftsjahres aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen kommissarisch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

 

(8)       Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Vereinsmitglieder zu den Vorstandssitzungen beratend hinzuziehen. Diese besitzen kein Stimmrecht nach Abs. 6.

 

§ 12

Zuständigkeit des Vorstands

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  5. Beschlussfassung und Durchführung von Veranstaltungen des Vereins,
  6. Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes,
  7. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
  8. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.

 

§ 13

Kassenführung

 

(1)       Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen, Spenden und Veranstaltungen des Vereins aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

(2)       D. Kassierer/in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Diese ist von zwei Rechnungsprüfer/innen zu prüfen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

 

§ 13a

Datenschutz

 

(1)       Zur Erfüllung des Vereinszweckes, insbesondere zur ordnungsgemäßen Vereinsführung und zur Durchführung aller erforderlichen vereinsbezogenen Tätigkeiten, erhebt und verarbeitet der Verein personenbezogene Daten im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.

 

(2)       Näheres regelt eine Datenschutzordnung.

 

§ 14

Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden; zur Beschlussfassung ist Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind d. 1. Vorsitzende und d. 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 

Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen ist mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes nur für gemeinnützige Zwecke – nach Möglichkeit zur Förderung des Chorgesanges – zu verwenden.

 

§ 15

Inkrafttreten der Satzung

 

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 29. März 2019 beschlossen worden und tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Satzung vom 16. März 2007 außer Kraft.

 

 

nächste Termine:

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Adventstürchen

13. Dezember 2023, 19h00 Uhr

Gaststätte "Zur Krone"

Großer Saal 

Wilhelmshöher Straße 163-165
60389 Frankfurt-Seckbach

Eintritt frei, Spenden erbeten!

Probentermine

Männerchor STARKE TÖNE Dienstags, 20:00  - 21:30 Uhr

 

Frauenchor CHORIFEEN

Mittwochs, 19:30 - 21:00 Uhr

 

jeweils im Großen Saal der Gaststätte "Zur Krone"

Wilhelmshöher Straße 163-165
60389 Frankfurt-Seckbach


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